Gefahrengut-Transporte

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Gefahrengut Transporte

"Sicherheit und Verantwortung bei Gefahrguttransporten"
Beförderung von gefährlichen Gütern!

Gefährliche Güter werden in einer hoch industrialisierten Gesellschaft häufig verwendet und natürlich auch befördert. Wichtig bei Transporten ist es, Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren zu schützen sowie Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden.

Unter diesem Begriff Gefahrgut werden alle Stoffe und Gegenstände gefasst, die beim Transport für Mensch und Umwelt gefährlich werden können. Mögliche Eigenschaften solcher Stoffe: Sie sind reizend, ätzend, giftig, chronisch schädigend, erbgutverändernd, entzündlich, explosionsgefährlich, Brand fördernd, Krebs erzeugend oder umweltgefährdend. Sie dürfen gar nicht, nur in bestimmten Mengen oder nur in bestimmter Verpackung transportiert werden.

Welche Stoffe und Gegenstände als gefährlich zu gelten haben, definiert unter anderem das Chemikaliengesetz und die Gefahrgutverordnung. Die Gefahrgutvorschriften beinhalten ungefähr 3.000 Gefahrgüter oder Sammeleinträge, die exakte Transportbezeichnung und die UN-Identifikationsnummer des zu versendenden Produktes.

Das Gefahrgutrecht unterscheidet neun Klassen, unterteilt in 13 Unterklassen. Davon werden diese am Häufigsten verschickt:

  • Klasse 1: Stoffe und Gegenstände, die Explosivstoffe enthalten, z.B. Sylvesterknaller
  • Klasse 2: komprimierte, verflüssigte oder gelöste Gase, z.B. Sprühdosen
  • Klasse 3: entzündbare flüssige Stoffe, z.B. Alkohol, Benzin, Parfüm
  • Klasse 5.1: Entzündend wirkende Stoffe, z.B. Gartenchemikalien (Düngemittel, Herbizide)
  • Klasse 6.1: Giftige Stoffe, z.B. Pestizide
  • Klasse 8: Ätzende Stoffe, z.B. Reinigungsmittel, Laugen und Säuren
  • Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände, z.B. Airbags

Für den Transport gefährlicher Güter wurde deshalb ein interNationalees Regelwerk geschaffen, mit dem der sichere Transport dieser sensiblen Güter grundsätzlich gewährleistet ist. Die Vorschriften werden unter Berücksichtigung von Erkenntnissen in Wissenschaft und Technik laufend überprüft und weiterentwickelt. In den Bundesgesetzblättern I und II werden die Vorschriften verkündet und bei Bedarf durch Bekanntmachungen im Verkehrsblatt ergänzt.

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